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   OVG Niedersachsen, 08.08.2022 - 5 ME 62/22   

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OVG Niedersachsen, 08.08.2022 - 5 ME 62/22 (https://dejure.org/2022,20160)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.08.2022 - 5 ME 62/22 (https://dejure.org/2022,20160)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. August 2022 - 5 ME 62/22 (https://dejure.org/2022,20160)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (39)

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2020 - 5 ME 187/19

    Amtszulage; Beurteilungsbeitrag; lückenlos; lückenlose Leistungsnachzeichnung; RA

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2022 - 5 ME 62/22
    Andererseits ist der Dienstherr nicht verpflichtet, Beförderungsverfahren nur deshalb "auszusetzen", weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreift (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 14).

    Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10 f.; Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 33).

    Das Gebot, bei der Erstellung der Beurteilung von einem richtigen Sachverhalt auszugehen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, erfordert es, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund der betroffene Beamte das ihm durch die dienstliche Beurteilung erteilte Gesamturteil erhalten hat (Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44; Beschluss vom 10.1.2008 - 5 LA 102/04 -, juris Rn. 4).

    Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen in dem Sinne übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44).

    Der Grundsatz, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach außen erkennbar aus der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu entwickeln und hinreichend plausibel zu machen ist, verlangt jedoch nicht, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, notwendigerweise in die dienstliche Beurteilung selbst aufzunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 45).

    Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 45).

    Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn abträglich wäre (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 45).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2022 - 5 ME 62/22
    Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2020, - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32).

    Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10; Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 21).

    Der Antragsteller eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Stellenbesetzung kann im Rahmen dieses Verfahrens also auch die dienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers angreifen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 24).

    Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2022 - 5 ME 62/22
    Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.9.2021 - BVerwG 2 C 3.20 -, juris Rn. 32; Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 37; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 21).

    Der Beurteiler ist einerseits an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen muss (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9.9.2021 - BVerwG 2 C 3.20 -, juris Rn. 33; Urteil vom 27.11.2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 24; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 23).

    Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9.9.2021 - BVerwG 2 C 3.20 -, juris Rn. 33; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 33; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 23).

    Dieser rechtliche Ansatz steht aber im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 9.9.2021 - BVerwG 2 C 3.20 -, juris Rn. 33; Urteil vom 27.11.2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 24; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2022 - 5 ME 62/22
    Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen in dem Sinne übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44).

    Der Grundsatz, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach außen erkennbar aus der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu entwickeln und hinreichend plausibel zu machen ist, verlangt jedoch nicht, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, notwendigerweise in die dienstliche Beurteilung selbst aufzunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 45).

    Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 45).

    Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn abträglich wäre (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 45).

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2022 - 5 ME 62/22
    Der insoweit gegebene Rechtsmangel sei für einen bisher noch nicht abgelaufenen Übergangszeitraum nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - BVerwG 2 C 2.21 - hinzunehmen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen - darunter diejenigen zur Bildung des Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale - nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben können, sondern derart wesentlich sind, dass sie generell in Rechtsnormen zu regeln sind (BVerwG, Urteil vom 9.9.2021 - BVerwG 2 A 3.20 -, juris Rn. 14; Urteil vom 7.7.2021 - BVerwG 2 C 2.21 -, juris Rn. 32 ff.).

    Für die hier zu überprüfende Auswahlentscheidung und die ihr zugrunde liegenden Beurteilungen hat dies jedoch keine Konsequenzen, da das Bundesverwaltungsgericht zugleich entschieden hat, dass der bisherige Zustand für einen Übergangszeitraum hinzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 9.9.2021 - BVerwG 2 C 2.21 -, juris Rn. 15; Urteil vom 7.7.2021 - BVerwG 2 C 2.21 -, juris Rn. 24).

    Das Fehlen gesetzlicher Vorgaben sei daher für einen Übergangszeitraum hinzunehmen, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - BVerwG 2 C 2.21 -, juris Rn. 40).

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2020 - 5 ME 166/19

    Beurteilungsrichtlinien; Bewerbungsverfahrensanspruch; Eignungsprognose;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2022 - 5 ME 62/22
    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2020 - 5 ME 166/19 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20).

    Sofern aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen ist, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2020 - 5 ME 166/19 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt.

    Wenn Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2020 2020 - 5 ME 166/19 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19).

    Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn. 39; Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2020 - 5 ME 166/19 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn. 29).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2022 - 5 ME 62/22
    Der Beurteiler hat sich die erforderliche Kenntnis zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen durch Informationen solcher Beschäftigten des Dienstherrn verschaffen, die die dienstlichen Leistungen unmittelbar beurteilen können, wenn er die dienstlichen Leistungen des Beamten nicht aus eigener Anschauung kennt (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 9.9.2021 - BVerwG 2 A 3.20 -, juris Rn. 32; Urteil vom 17. September 2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 37; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 22; Urteil vom 27.11.2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 22).

    Der Beurteiler ist einerseits an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen muss (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9.9.2021 - BVerwG 2 C 3.20 -, juris Rn. 33; Urteil vom 27.11.2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 24; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 23).

    Dieser rechtliche Ansatz steht aber im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 9.9.2021 - BVerwG 2 C 3.20 -, juris Rn. 33; Urteil vom 27.11.2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 24; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2022 - 5 ME 62/22
    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen in dem Sinne übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44).

    Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 24 f.).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2022 - 5 ME 62/22
    Der Dienstherr darf das Amt nur dem Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2022 - 5 ME 62/22
    Der Beurteiler hat sich die erforderliche Kenntnis zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen durch Informationen solcher Beschäftigten des Dienstherrn verschaffen, die die dienstlichen Leistungen unmittelbar beurteilen können, wenn er die dienstlichen Leistungen des Beamten nicht aus eigener Anschauung kennt (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 9.9.2021 - BVerwG 2 A 3.20 -, juris Rn. 32; Urteil vom 17. September 2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 37; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 22; Urteil vom 27.11.2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 22).

    Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9.9.2021 - BVerwG 2 C 3.20 -, juris Rn. 33; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 33; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

  • BVerwG, 05.11.1998 - 2 A 3.97

    Beurteilung, dienstliche; - der Soldaten nach der ZDv 20/6; - und

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gem Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

  • BVerwG, 09.09.2021 - 2 A 3.20

    Dienstliche Regelbeurteilung und Funktion der Gleichstellungsbeauftragten

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 19.01

    Beförderung, unterbliebene - ohne Bewerbung; dienstliche Beurteilung, Streit um -

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13

    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2015 - 6 B 649/15

    Untersagung der Besetzung von mehreren Beförderungsplanstellen (A 15) mit

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2008 - 5 LA 102/04

    Streit über die Angemessenheit einer dienstlichen Beurteilung; Kriterien für die

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 39.09

    Grundsatz der Bestenauslese; Eignungs- und Leistungsvergleich; Seiteneinsteiger;

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • BVerwG, 20.01.2004 - 2 VR 3.03

    Untersagung der Einweisung in eine Planstelle; Antrag auf Erlass einer

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2014 - 5 ME 177/14

    Arbeitszeugnis; Auswahlgespräch; Bestenauslese; Beurteilungszeitraum; dienstliche

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02

    Beschwerdebegründung: Ermittlung eines bestimmten Antrags durch Auslegung;

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

  • OVG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 ME 153/19

    Zur Plausibilisierung von Einzelleistungsmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2013 - 5 ME 220/13

    Erforderlichkeit einer unabhängig vom Einzelfall bestehende Planung zur

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.2010 - 1 M 210/09

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium; Beschwerdeverfahren;

  • OVG Saarland, 13.01.2022 - 1 A 58/20

    Dienstliche Beurteilung - WesentlichkeitsgrundsatzBeurteilungssystem der

  • VGH Bayern, 20.01.2023 - 8 CS 22.2562

    Glaubhaftmachung einer technischen Störung bei der Übermittlung eines

    Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2021 - 19 CS 21.2812 - juris Rn. 5; NdsOVG, B.v. 8.8.2022 - 5 ME 62/22 - ZBR 2023, 56 = juris Rn. 24).
  • VG Potsdam, 10.07.2023 - 2 L 923/22
    - zum Beihilferecht - schon BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, juris Rn. 12; ferner - zum Beurteilungswesen - OVG Saarland, Urteil vom 13. Januar 2022 - 1 A 58/20 -, juris Rn. 46, und NdsOVG, Beschluss vom 8. August 2022 - 5 ME 62/22 -, juris Rn. 19: Ablauf der Übergangszeit bei kurz bevorstehenden Wahlen mit dem regulären Ablauf der nächsten Legislaturperiode.
  • VG Göttingen, 22.12.2022 - 3 B 187/22

    Anforderungsprofil, fakultatives; ausschärfende Betrachtung; Auswahlverfahren;

    Der Antragsteller eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Stellenbesetzung kann im Rahmen dieses Verfahrens die dienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers angreifen, wenn sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann (zu vorstehenden Maßstäben insgesamt: Nds. OVG, Beschluss vom 08.08.2022 - 5 ME 62/22 -, juris Rn. 12-16).
  • VG Hamburg, 03.04.2023 - 21 E 319/23

    Dienstliche Beurteilung; Heranziehung von Rechtsnormen für einen

    Diese Bemessung des Übergangszeitraums ist auch auf die gesetzliche Normierung der grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen zu übertragen (ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.8.2022, 5 ME 62/22, juris Rn. 19; OVG Saarlouis, Urt. v. 13.1.2022, 1 A 58/20, juris Rn. 46: jeweils begrenzt auf den Ablauf der bald beginnenden nächsten Legislaturperiode).
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